Satzung des Jägerverein Jura e.V. Parsberg aus dem Jahre 2015

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Satzung des Jägervereins Jura e.V., Sitz Parsberg, im Landesjagdverband Bayern e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “.Jägerverein Jura e.V., Sitz: Parsberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Nr. 40017 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist 92331 Parsberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er fördert die freilebende Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie den Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz.

(3) Zu seinen Aufgaben zählt ferner die Erhaltung des Jagdwesens unter dem Gesichtspunkt der Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden auch zur Erhaltung des Reviersystems, der nachhaltigen Nutzung nachwachsender Ressourcen und des Bestandes der Jagd als Kulturgut.

Hieraus ergeben sich folgende Aufgabenschwerpunkte:

(a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen,

(b) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen,

(c) die öffentliche Meinungsbildung über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd, den Wert und den Nutzen sowie den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, die Darstellung der Tätigkeit der Jäger im Rahmen einer unter Berücksichtigung der ethischen Grundsätze durchzuführenden Jagd und ihres ehrenamtlichen Einsatzes für Fauna und Flora in ihren Revieren. Dabei sind auch Ursachen, Auswirkungen und die Abwehr schädlicher
Umwelteinflüsse auf Flora und Fauna mit zu vermitteln,
(d) die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen
Weidgerechtigkeit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. Die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

(8) Die Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. mit ihren Straftatbeständen, angedrohten Strafen, Verfahrens- und Kostenregelungen und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage dieser Satzung beigefügt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheins, jede jagdscheinfähige und jede andere Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

(3) Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.

(5) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§4).
(6) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine
Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod

(b) durch Entziehung des Jagdscheines

(c) durch Austritt

(d) durch Ausschluss

(e) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. (§ 5 der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V.)

(2) Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.

(3) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(4) Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

(5) Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. auf Antrag der Kreisgruppe oder Vereinigung der Jäger veröffentlicht werden.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet
(1) die anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu wahren.

(2) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen.

(3) die Belange des Vereins und des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. zu fördern.

(4) den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, Fälligkeit jeweils Februar des laufenden Kalenderjahres.

§ 6 Organe des Vereins

(1) die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand

(b) die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat (Beisitzer) berufen, der in der Regel nicht mehr als 4 Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten. Die Mitglieder des Beirats können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 4 Beisitzern. Zum erweiterten Vorstand gehören die vier Hegegemeinschaftsleiter sowie Mitglieder der Fachausschüsse (Funktioner).
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.

(3) Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7 Abs. 1) angesprochen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.

(5) Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.

(6) Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt soweit möglich an ihren Sitzungen teil.

(7) Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes Bayern Bayerischer Jagdverband e.V. als anerkannten Verein gemäß § 63 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Entlastung des Vorstandes

(c) Genehmigung des Haushaltsplanes

(d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

(e) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß
§ 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist

(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(2) Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

(3) Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

(4) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt

(5) Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, textliche (schriftlich oder Mail) Einladung oder Veröffentlichung in der lokalen Tageszeitung (Neumarkter Tagblatt) bekanntzugeben.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied i.S. des § 7 Abs. 1 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Eine geheime und schriftliche Wahl bzw. Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festgehalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaft übernehmen.

§ 9 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1) Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (bzw. einer künftigen Folgevorschrift) ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach vorstehend (2) trifft der vertretungsberechtigte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand ist weiter ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein (über den Aufgabenbereich der Vereinsämter gemäß Satzung hinaus) gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Innenverhältnis des Vereins soll zu den Entscheidungen des Vorstands gemäß hier (3) vorab eine Beratung und Beschlussfassung im Vereinsrat erfolgen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Vermögen des Vereins an den Bayerischen Jagdverband, ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für die Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.

(4) Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
(2) Bekanntmachungen durch den Verein erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015 beschlossen.

Parsberg, 25.04.2015

Alfred Weiß
Schriftführer

Michael Steindl
1. Vorsitzender